I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich, Bekanntmachung
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge, die die Raitener Wirt Betriebs GmbH („Gesellschaft“) im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes mit ihren Kunden abschließt, insbesondere für Verträge über die mietweise Überlassung von Gästezimmern und damit im Zusammenhang erbrachte Nebenleistungen (zusammengefasst als „Hotelleistungen“ bezeichnet) sowie für Verträge über die mietweise Überlassung von Räumlichkeiten zur Durchführung von Veranstaltungen, z. B. von Tagungen, Seminaren, Banketten, Bällen, Ausstellungen und anderen privaten oder öffentlich zugänglichen Festen, und damit im Zusammenhang erbrachte Nebenleistungen (zusammengefasst als „Veranstaltungsleistungen“ bezeichnet).
Die Gesellschaft macht diese AGB auf ihrer Internetseite www.raitenerwirt.de bekannt und hängt sie in gedruckter, Form im Gästebereich des Hauses auf.
§ 2 Angebote, Zustandekommen eines Vertrages, Kundenangaben, Nebenabreden
Angebote der Gesellschaft sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend, sofern die Gesellschaft ein Angebot nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet und im Angebot eine konkrete Bindungsfrist angegeben hat.
Ein Vertrag mit der Gesellschaft kommt zustande, wenn die Gesellschaft den Vertragsantrag des Kunden – Buchung für Hotelzimmer („Beherbergung“) oder Veranstaltungsräume und für etwaige Nebenleistungen – annimmt und dem Kunden die Annahme der Buchung, bei der mietweisen Überlassung von Hotelzimmer in Textform und bei der Anmietung von Veranstaltungsräumen in Schriftform, bestätigt. Erfolgt die Buchung von Hotelzimmern nur mündlich (telefonisch), kommt abweichend von vorstehendem Satz 1 ein Vertrag über die vom Kunden gewünschte Beherbergung bereits mit telefonischer Annahme der Buchung durch die Gesellschaft zustande, einer Bestätigung der Buchung in Textform bedarf es dazu nicht. Hat die Gesellschaft dem Kunden ein verbindliches Angebot (vgl. dazu Ziffer 1) unterbreitet, kommt der Vertrag dadurch zustande, dass der Kunde die Annahme des Angebots erklärt und seine Annahmeerklärung vor Ablauf der Bindungsfrist bei der Gesellschaft eingeht. Eine nach Fristablauf bei der Gesellschaft eingegangene Annahmeerklärung stellt einen Vertragsantrag im Sinne von Satz 1 dar.
Der Kunde ist verpflichtet, die Gesellschaft vor Vertragsabschluss, d. h. vor oder bei seiner Buchung und in dem Fall, dass er zunächst von der Gesellschaft ein verbindliches Angebot gemäß Ziffer 1 wünscht, vor oder bei Anfordern eines solchen Angebots die
Gesellschaft über vertragswesentliche Umstände, z. B. seine Identität, seine
Zahlungsfähigkeit oder den Zweck der von ihm gewünschten Hotel- und/oder Veranstaltungsleistungen (s. § 1 Absatz 1), wahrheitsgemäß zu unterrichten und unaufgefordert auf mit seiner Buchung zusammenhängende Umstände hinzuweisen, die aufgrund ihrer politischen, religiösen oder sonstigen Natur geeignet sind, die Sicherheit, insbesondere anderer Gäste, oder den reibungslosen Geschäftsbetrieb oder das Ansehen der Gesellschaft in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen.
Nebenabreden oder Zusatzvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Bestätigung durch die Gesellschaft in Schriftform.
§ 3 Neben- und Zusatzleistungen
Auf entsprechende Buchung oder gesonderte Bestellung durch den Kunden erbringt die Gesellschaft Neben- bzw. Zusatzleistungen, für die neben den folgenden Absätzen 2 und 3, und, wenn sie im Rahmen oder anlässlich einer Beherbergung erbracht werden, die in Abschnitt II dieser AGB sowie, wenn sie im Rahmen oder anlässlich der mietweisen Überlassung von Veranstaltungsräumen erbracht werden, die in Abschnitt III dieser AGB getroffenen Bestimmungen zusätzlich gelten.
Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche von ihm gebuchten oder gesondert bestellten oder ohne Bestellung in Anspruch genommenen und von der Gesellschaft erbrachten Neben- oder Zusatzleistungen zu den mit der Buchung oder Bestellung vereinbarten Preisen bzw. und insbesondere bei zusätzlich erfolgter Inanspruchnahme zu den üblichen Preisen der Gesellschaft (siehe § 4 Absatz 1) zu bezahlen. Gleiches gilt für Neben- und
Zusatzleistungen der Gesellschaft bzw. ihres Hotels, die Gäste oder Besucher des Kunden im Rahmen einer Beherbergung oder im Rahmen der Durchführung einer Veranstaltung in Anspruch genommen und nicht selbst bezahlt haben.
Verauslagt die Gesellschaft für den Kunden die Vergütung für vom Kunden direkt oder über die Gesellschaft veranlasste Lieferungen und Leistungen Dritter, bei Veranstaltungen z. B. die mit der Abspielung von Musik verbundenen Forderungen der GEMA, hat der Kunde diese an die Gesellschaft zu erstatten.
§ 4 Nutzung der überlassenen Hotelzimmer und Veranstaltungsräume
Dem Kunden ist eine über den mit der Gesellschaft vereinbarten Zweck hinausgehende oder von dieser abweichenden Nutzung der von ihm gebuchten Hotelzimmer und/oder Veranstaltungsräume, z. B. die Nutzung zu Vorstellungsgesprächen oder zu Verkaufs- oder Präsentationsveranstaltungen, die Überlassung an Dritte, insbesondere eine Unter- oder Weitervermietung, nicht gestattet, es sei denn, die Gesellschaft hat hierzu ihre ausdrückliche Zustimmung zumindest in Textform erteilt.
Zur Erteilung einer gemäß Absatz 1 erforderlichen Zustimmung ist die Gesellschaft nicht verpflichtet. Sie kann die Erteilung der Zustimmung von der Erfüllung von Bedingungen und Auflagen abhängig machen, insbesondere davon, dass der Kunde die ihm gemäß diesen AGB treffenden Verpflichtungen jedem Dritten auferlegt, denen er einen vertragsgegenständlichen Raum überlässt, und dies der Gesellschaft vor anderweitiger als ursprünglich vereinbarter Nutzung nachweist.
§ 5 Preise, Pauschalen, Mindestumsatz, Vorauszahlung, Umsatzsteuer und Abgaben
Sind zwischen dem Kunden und der Gesellschaft keine Preise einzelvertraglich vereinbart, gelten für die vom Kunden in Anspruch genommenen Leistungen und Nebenleistungen gemäß § 3 die üblichen Preise der Gesellschaft, d. h. die Preise, die die Gesellschaft in ihrer Preisliste auf ihrer Website veröffentlicht und/oder durch Aushang an der Rezeption bekannt gemacht hat.
Hat die Gesellschaft mit dem Kunden eine Pauschale vereinbart, versteht sich diese, soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes bestimmt ist, pro Tag sowie pro Hotelgast und/oder Veranstaltungsteilnehmer oder Besucher. Hat die Gesellschaft mit dem Kunden z. B. für Veranstaltungen einen Mindestumsatz (Mindestgesamtumsatz oder Mindestumsatz je Teilnehmer) vereinbart, ist, wenn dieser Mindestumsatz nicht erreicht worden ist, der Kunde verpflichtet, der Gesellschaft als entgangenen Gewinn einen Anteil von 60% des Differenzbetrages zwischen vereinbartem Mindestumsatz und tatsächlich erzieltem Umsatz zu zahlen, es sei denn, der Kunde weist einen niedrigeren oder die Gesellschaft einen höheren Schaden infolge der Nichterreichung des Mindestumsatzes nach.
Die Gesellschaft kann vom Kunden eine vor Inanspruchnahme der vereinbarten Leistungen zu zahlende angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, z. B. Kreditkartengarantie, verlangen und die Erbringung der vereinbarten Leistungen verweigern, wenn der Kunde die Vorauszahlung nicht erbringt. Eine Vorauszahlung, deren Höhe und den Zahlungstermin hierfür hat die Gesellschaft vor oder bei Vertragsabschluss in Textform geltend zu machen. Besteht bei oder nach Vertragsschluss ein Zahlungsrückstand des Kunden aus einer vorangegangenen Buchung oder wird eine
Erweiterung des Leistungsumfanges vereinbart, kann die Gesellschaft auch nach Vertragsschluss eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung oder eine Erhöhung der vertraglich vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis hin zur vollen Höhe der vereinbarten Vergütung verlangen.
Die von der Gesellschaft mit dem Kunden vereinbarten sowie ihre üblichen Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Umsatzsteuer. In den Preisen nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem Kommunalrecht gegenüber dem Gast zu erheben sind (z. B. Kurtaxe, Bettensteuer u. ä.). Werden nach Vertragsschluss die Höhe der gesetzlichen Umsatzsteuer geändert oder lokale Abgaben auf den Leistungsgegenstand neu eingeführt, geändert oder aufgehoben, sind die vereinbarten Preise entsprechend der Änderung anzupassen. Bei mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB abgeschlossenen Verträgen gilt dies jedoch nur, wenn zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung (Vertragserfüllung seitens der Gesellschaft) mehr als 4 Monate liegen.
§ 6 Rechnung und Zahlung
Die Gesellschaft weist in ihren Rechnungen die darin enthaltene Mehrwertsteuer sowie nach Kommunalrecht zu erhebende Abgaben jeweils gesondert aus.
Der Kunde hat die von ihm gebuchten und/oder in Anspruch genommenen Leistungen bei Beendigung des Hotelaufenthaltes bzw. bei Beendigung einer Veranstaltung in bar oder per EC- oder per Kreditkarte gegen Rechnungserteilung zu bezahlen.
Ist Zahlung auf Rechnung vereinbart und erfolgt die Rechnungsstellung nicht bei Beendigung des Hotelaufenthaltes oder Beendigung der gebuchten Veranstaltung, übersendet die Gesellschaft die Rechnung dem Kunden mit der Maßgabe, dass dieser den Endbetrag der Rechnung auch dann, wenn in der Rechnung keine Zahlungsfrist bestimmt ist, binnen 14 Tagen ab Rechnungszugang und ohne Abzug zu begleichen hat.
§ 7 Zahlungsverzug und Folgen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde kommt in Zahlungsverzug, wenn er die von ihm geschuldete Vergütung gemäß Rechnung der Gesellschaft nicht oder nicht vollständig zum vereinbarten Zahlungstermin leistet. Ist Sofortzahlung bei Beendigung der Hotel- bzw. Veranstaltungsleistung vereinbart, bedarf es dazu keiner Mahnung. Gleiches gilt im Falle des Ablaufs der Zahlungsfrist gemäß § 6 Absatz 3, es sei denn, der Kunde ist Verbraucher im Sinne von § 13 BGB.
Bei Verzugseintritt hat der Kunde der Gesellschaft für jede danach erfolgende Mahnung Mahnkosten in Höhe von 5,00 € zu ersetzen und der Gesellschaft
Verzugszinsen in jeweils gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Der Kunde kann gegenüber Forderungen der Gesellschaft nur mit einer von dieser nicht bestrittenen oder zu Gunsten des Kunden rechtskräftig festgestellten eigenen Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
§ 8 Abbestellung oder Stornierung einer Buchung durch den Kunden
Der Kunde ist zur Abbestellung bzw. Stornierung einer mit der Gesellschaft vereinbarten Leistung („Rücktritt vom Vertrag“) nur berechtigt, wenn ein Rücktrittsrecht einzelvertraglich, ggf. unter Bestimmung einer Rücktrittsfrist und damit verbundener zusätzlicher Regelungen, z. B. über eine an die Gesellschaft zu zahlende Entschädigung, vereinbart ist oder dem Kunden ein gesetzliches Rücktrittsrecht zur Seite steht oder die Gesellschaft einem Rücktritt ausdrücklich und zumindest in Textform, dies ggf. unter von ihr dazu gestellter Bedingungen, zugestimmt hat.
Ist einzelvertraglich ein Rücktrittsrecht des Kunden mit einer bestimmten Rücktrittsfrist vereinbart, erlischt das vertragliche Rücktrittsrecht, wenn der Kunde es nicht vor Ende der vereinbarten Frist ausübt.
§ 9 Rücktritt durch die Gesellschaft
Hat die Gesellschaft mit dem Kunden ein diesem zustehendes Rücktrittsrecht vereinbart, ist auch die Gesellschaft berechtigt, ihrerseits vom Vertrag zurückzutreten, solange der Kunde seinerseits zum Rücktritt noch berechtigt ist, sofern die Gesellschaft, z. B. bei Anfragen Dritter nach der Kundenbuchung entsprechenden Leistungen auf eine ihm von der Gesellschaft in Textform zu übermittelnden Anforderung, auf sein Rücktrittsrecht zu verzichten, den Verzicht nicht in angemessener Frist (höchstens 3 Tage ab Absendung der Aufforderung) erklärt.
Die Gesellschaft ist bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigtem bzw. wichtigem Grund ebenfalls zu einem dem Kunden in Textform zu übermittelnden Rücktritt berechtigt, insbesondere wenn
-höhere oder andere von der Gesellschaft nicht zu vertretende Umstände ihr die
Vertragserfüllung unmöglich machen,
-der Zweck oder Anlass des Hotelaufenthaltes oder der Veranstaltung gesetzeswidrig ist,
-die Gesellschaft begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der vereinbarten Leistungen den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit der Gäste und/oder im Hotel oder das Ansehen der Gesellschaft oder ihres Hotels in der
Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies von der Gesellschaft zu vertreten wäre,
-ein Verstoß gegen wesentliche Bestimmungen dieser AGB, insbesondere gegen § 2
Absatz 3 vorliegt oder bekannt wird, dass der Kunde die von ihm gebuchten Hotel- oder
Veranstaltungsräume vertragswidrig im Sinne von § 4 nutzen will, oder
-eine gemäß § 5 Absatz 4 vereinbarte oder von der Gesellschaft berechtigt verlangte Vorauszahlung auch nach Ablauf einer von der Gesellschaft bestimmten angemessenen Nachfrist nicht geleistet wird.
3. Tritt die Gesellschaft vom Vertrag zurück und ist der Rücktritt berechtigt, bestehen keinerlei Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz. Hingegen kann die Gesellschaft vom Kunden Schadenersatz verlangen, wenn der Rücktritt vom Vertrag aus einem der vorstehend in Absatz 2 genannten Gründe erfolgt. Einen ihr entstandenen Schaden kann die Gesellschaft bei Hotelleistungen entsprechend § 14 Absatz 4, bei Veranstaltungsleistungen gemäß § 16 Absatz 1.1 ff. berechnen. Dem Kunden bleibt vorbehalten, Nachweis darüber zu führen, dass der Gesellschaft kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 10 Regelungen für Leistungsmängel und Leistungsstörungen
Mängel oder Störungen an ihren Leistungen und/oder Lieferungen, durch die deren
Tauglichkeit für den vertragsgemäßen Gebrauch oder die mit dem Kunden vereinbarte Bestimmung aufgehoben oder nicht unerheblich gemindert bzw. eingeschränkt ist, hat die Gesellschaft schnellstmöglich zu beseitigen.
Bei vollständiger Aufhebung der Tauglichkeit einer Leistung und/oder Lieferung im
Sinne von Satz 1 ist der Kunde von der Zahlung der von ihm für die Leistung oder
Lieferung geschuldeten Vergütung so lange vollständig befreit, wie die Mängel oder
Störungen bestehen, d. h. bis durch ihre Beseitigung die Tauglichkeit der Leistung oder Lieferung für die vereinbarte Bestimmung bzw. den vertragsgemäßen Gebrauch wiederhergestellt ist. Bei einer nur teilweisen Einschränkung der Tauglichkeit einer Leistung oder Lieferung mindert sich die vom Kunden geschuldete Vergütung für den sich gemäß Satz 1 ergebenden Zeitraum auf ein angemessenes Maß, bei dessen Bestimmung der Umfang der weiteren Leistungen und Lieferungen der Gesellschaft zu berücksichtigen ist, die dem Kunden trotz des Mangels oder der Störung ohne Einschränkung zur Verfügung stehen und von ihm in Anspruch genommen werden können.
Hat der Kunde in einem der in vorstehendem Absatz 2 genannten Fälle die von ihm geschuldete Vergütung bereits gezahlt, ist die Gesellschaft verpflichtet, eine entsprechende Rückvergütung in einem den Regelungen des vorstehenden Absatzes 2 entsprechenden Umfang an den Kunden vorzunehmen.
Hat der Kunde Kenntnis von Mängeln oder Störungen erlangt, hat er dies unverzüglich schriftlich gegenüber der Gesellschaft zu rügen und, soweit ihm möglich, zuvor zunächst mündlich beim Betreiber („Geschäftsführer“) des Betriebes anzuzeigen, um so der Gesellschaft Gelegenheit zu geben, Abhilfe zu schaffen und eine Vertragsgemäßheit ihrer Leistungen und/oder Lieferungen herzustellen. Der Kunde hat das ihm Zumutbare hierzu beizutragen und ist verpflichtet, einen Schaden so gering wie möglich zu halten und, sofern außergewöhnlich hoher Schaden droht, auch hierauf die Gesellschaft hinzuweisen.
§ 11 Haftung der Gesellschaft
Soweit nicht in vor- oder nachstehenden Bestimmungen dieser AGB etwas anderes geregelt ist, haftet die Gesellschaft dem Kunden nur nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze, die jedoch etwaige Ansprüche und Rechte des Kunden aus einer Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie etwaige Ansprüche gemäß dem Produkthaftungsgesetz oder aufgrund einer von der Gesellschaft gegebenen Garantie unberührt lassen. Für den Eintritt eines vom Kunden bezweckten Erfolges haftet die Gesellschaft nur dann, wenn dies mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart worden ist.
Bei Sach- und/oder Vermögensschäden, die durch Mängel oder Störungen an Hotel- und/oder Veranstaltungsleistungen oder durch die Verletzung einer sonstigen wesentlichen Vertragspflicht der Gesellschaft verursacht sind, d. h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde daher regelmäßig vertrauen darf, haftet die Gesellschaft nur bei Vorsatz sowie grober Fahrlässigkeit, zudem ist ihre Haftung auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden beschränkt. Die
Beschränkungen gemäß Satz 1 gelten für Schadenshaftung bei Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit einer der Gesellschaft obliegenden Leistung oder Lieferung sowie bei Verschulden vor oder bei Vertragsschluss (so genannte „culpa in contrahendo“).
Werden dem Kunden von der Gesellschaft und/oder über sie Leistungen oder Lieferungen Dritter zur Verfügung gestellt und ist dies vereinbart (vgl. z. B. § 3 Absatz 3) oder hat die Gesellschaft dies gegenüber dem Kunden entsprechend und deutlich kenntlich gemacht, ist eine Sachmängelhaftung der Gesellschaft ausgeschlossen. Vielmehr haftet die Gesellschaft dem Kunden in einem solchen Fall nur im Rahmen von § 831 BGB, d. h. nur dafür, dass die Gesellschaft bei der Auswahl des Dritten und, sofern die Gesellschaft Vorrichtungen zu beschaffen oder die Ausführung einer Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, es sei denn, dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Bei Verlust, Zerstörung oder Beschädigung von Sachen, die der Kunde im Rahmen der
Beherbergung und für deren Dauer in das von ihm gebuchte Zimmer und/oder bei einer Veranstaltung in die Hotel- und insbesondere in die Veranstaltungsräumlichkeiten eingebracht hat, ist eine Haftung der Gesellschaft zudem auf das Hundertfache des vereinbarten Preises für eine Übernachtung bzw. der Raummiete für einen Veranstaltungstag, mindestens aber 400,00 € und höchstens 3.000,00 €, beschränkt, bei Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (z. B. Schmuck) auf einen Höchstbetrag von 500,00 €.
Bei Mängeln oder Störungen an Leistungen oder Lieferungen der Gesellschaft, die auf einem von ihr nicht zu vertretenden Umstand beruhen, steht dem Kunden kein Anspruch auf Schadenersatz zu. Weitergehende und/oder andere Haftungsansprüche oder – rechte des Kunden, die über die in den vorstehenden Absätzen getroffenen Bestimmungen hinausgehen, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass sich eine weitergehende Haftung der Gesellschaft aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen ergibt.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -einschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Gesellschaft, wenn und soweit Ansprüche diesen gegenüber direkt geltend gemacht werden.
§ 12 Verjährung von Ansprüchen des Kunden
Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sowie Ansprüche des Kunden wegen Nicht- oder Schlechterfüllung seitens der Gesellschaft verjähren binnen 6 Monaten, sofern sich nicht eine stattdessen geltende längere Verjährungsfrist aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften ergibt oder gesetzliche Vorschriften eine – dann ebenfalls stattdessen geltende – kürzere Frist regeln.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag der Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen, jedoch spätestens bei Hotel- und damit zusammenhängenden Leistungen mit dem Tag der Abreise und bei Veranstaltungs- und damit zusammenhängenden Leistungen mit dem Tag, an dem die Veranstaltung geendet hat.
§ 13 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Schriftform, salvatorische Klausel
Für die rechtliche Beurteilung eines mit der Gesellschaft abgeschlossenen Vertrages sowie seiner Durchführung und/oder dem Kunden aufgrund des Vertrages und/oder seiner Durchführung zustehender Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht
Gerichtsstand für alle aus dem mit einem Kunden abgeschlossenen Vertrag mittelbar oder unmittelbar resultierenden Streitigkeiten ist der Sitz der Gesellschaft, sofern der Kunde Vollkaufmann oder Sachwalter öffentlich-rechtlichen Vermögens ist. Die Absätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn der Kunde seinen Wohn- und/oder Geschäfts- bzw. Firmensitz im Ausland hat und/oder die Buchung von Hotel- oder Veranstaltungsleistungen aus dem Ausland erfolgt.
Sofern in den Bestimmungen dieser AGB hierfür nichts anderes bestimmt ist, sind mündliche Abreden oder Nebenabreden unwirksam. Änderungen oder Ergänzungen eines mit der Gesellschaft abgeschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder zumindest einer in Schriftform erteilten Zustimmung der Gesellschaft. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB und/oder eines mit einem Kunden abgeschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und/oder der übrigen Teile der betroffenen Bestimmung(en) dieser AGB und/oder des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige Regelung, die der Kunde und die Gesellschaft bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der betroffenen Bestimmung dieser AGB und/oder des Vertrages bewusst gewesen wäre. Sollten diese AGB und/oder sollte der mit einem Kunden abgeschlossene Vertrag eine schließungsbedürftige Lücke enthalten, ist Satz 2 entsprechend bzw. sinngemäß anzuwenden, um die Lücke zu schließen.
II. Zusätzliche Bestimmungen für Hotelleistungen
§ 14 Bereitstellung von Hotelzimmern, Übergabe und Rückgabe
Der Kunde hat innerhalb der von ihm gebuchten Zimmerkategorie keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer durch die Gesellschaft, es sei denn, dies ist ausdrücklich einzelvertraglich vereinbart worden.
Dem Kunden stehen die von ihm gebuchten Zimmer am vereinbarten Anreisetag ab spätestens 14:00 Uhr zur Verfügung.
Der Kunde hat das oder die von ihm gebuchten Hotelzimmer am vereinbarten Abreisetag spätestens um 11:00 Uhr und geräumt von seiner persönlichen Habe zurück und den/die Zimmerschlüssel an der Rezeption des Hotels abzugeben.
Belegt der Kunde ein von ihm gebuchtes Hotelzimmer über den in Absatz 3 bestimmten Rückgabezeitpunkt hinaus und hat er hierzu nicht zuvor eine Fortsetzung der Beherbergung mit der Gesellschaft vereinbart, hat diese Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung, die, wenn eine Rückgabe des Zimmers bis 18:00 Uhr des vereinbarten Abreisetages erfolgt, 50% und bei Belegung über 18:00 Uhr am Abreisetag hinaus 100% des Preises beträgt, den die Gesellschaft gemäß ihrer Preisliste (s. § 5 Absatz 1) üblicherweise für dieses Zimmer verlangt. Dem Kunden bleibt vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass der Gesellschaft kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist, wie umgekehrt die Gesellschaft bei Nachweis, dass ihr ein höherer Schaden entstanden ist, den höheren Schaden geltend machen kann.
§ 15 Zusatzleistungen der Beherbergung, weitere Haftungsregelungen
Die Gesellschaft nimmt im Hotel Weckaufträge an und hat diese unter Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt auszuführen. Im Falle einer Nicht- oder Schlechtleistung stehen dem Kunden jedoch keine Schadenersatzansprüche zu, es sei denn, dass sein Weckauftrag grob fahrlässig oder vorsätzlich nicht oder nicht sachgerecht ausgeführt worden ist.
Nachrichten, Post und/oder Warensendungen für den Kunden werden im Hotel der
Gesellschaft mit der verkehrsüblichen Sorgfalt entgegengenommen und behandelt. Die Gesellschaft übernimmt die Aufbewahrung und Übergabe an den Kunden und, sofern dieser bereits abgereist ist, auf seinen ausdrücklichen Wunsch und gegen Entgelt auch die Nachsendung. Ziffer 3 Satz 2 gilt entsprechend.
4. Wird dem Kunden für ein von ihm mitgebrachtes Fahrzeug kostenlos oder gegen Entgelt ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz zur Verfügung gestellt, kommt damit, sofern mit dem Kunden nicht einzelvertraglich und unter Einschluss einer Versicherung für das Fahrzeug etwas anderes vereinbart worden ist, kein Verwahrvertrag zustande. Eine Überwachungspflicht der Gesellschaft für das dort abgestellte Fahrzeug des Kunden besteht in keinem Fall und eine Haftung der Gesellschaft für Schäden am Fahrzeug sowie für das Abhandenkommen oder die
Beschädigung vom Kunden in seinem Fahrzeug belassener Sachen nur gemäß den Bestimmungen, die im hier entsprechend geltenden § 11 dieser AGB getroffen sind.
III Zusätzliche Bestimmungen für Veranstaltungsleistungen
§ 16 Entschädigung bei Rücktritt oder Änderungen (Teilnehmerzahl oder Zeiten)
Ist ein Rücktrittsrecht in der Weise vereinbart, dass der Kunde bei einer außerhalb vertraglich festgelegter Fristen erfolgenden Ausübung dieses Rechts der Gesellschaft eine Entschädigung für den infolge des Rücktritts entgangenen Speise- und Getränkeumsatzes zu zahlen hat, erfolgt deren Berechnung gemäß den nachfolgenden Absätzen 1.1 bis 1.4 mit der Maßgabe, dass dem Kunden der Nachweis eines der Gesellschaft entstandenen geringeren niedrigeren Schadens und der Gesellschaft der Nachweis eines ihr entstandenen höheren Schadens vorbehalten bleibt.
Der Berechnung des entgangenen Umsatzes „Speisen“ ist der Betrag zu Grunde zu legen, der, ohne die darin erhaltene Mehrwertsteuer, dem hierzu vereinbarten Gesamtpreis für Speisen entspricht oder der, wenn nur ein Preis je Teilnehmer vereinbart ist, sich aus der Formel „Menüpreis-Bankett je Person multipliziert mit der vom Kunden angegebenen Teilnehmerzahl“ ergibt. War bei Erklärung des Rücktritts noch kein Menüpreis-Bankett (gesamt oder je Person) vereinbart, ist der vorgenannten Formel der Preis für das günstigste 3-Gänge-Menü zu Grunde zu legen, dass die Gesellschaft, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, anbietet bzw. angeboten hat.
Der Berechnung des entgangenen Umsatzes „Getränke“ ist ein den allgemeinen Erfahrungswerten entsprechender Anteil von 30 % des sich gemäß Absatz 1.1 ergebenden Betrages zu Grunde zu legen.
Ist eine „Tagungspauschale“ für Speisen und Getränke vereinbart, ist dessen um die Mehrwertsteuer bereinigter (Netto-) Betrag der Berechnung des entgangenen Umsatzes „Speisen und Getränke“ zu Grunde zu legen.
Die vom Kunden zu zahlende Entschädigung beträgt, sofern nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist, 80 % der jeweiligen, gemäß den Absätzen 1.1 – 1.3 ermittelten Berechnungsgrundlage.
Für den Fall, dass die tatsächliche Teilnehmerzahl der vertraglich vereinbarte, d. h. vom Kunden bei Vertragsschluss angegebenen Teilnehmerzahl nicht entspricht, also größer oder geringer ist, oder eine Veränderung der (Veranstaltungs-) Zeiten, d. h. von Beginn und/oder Ende der Veranstaltung, erfolgt, gelten die Bestimmungen der folgenden Absätze 2.1 – 2.5.
Bei einer größeren Teilnehmerzahl als der vom Kunden angegebenen wird für jeden weiteren Teilnehmer der Betrag abgerechnet, der, wenn ein Preis je Teilnehmer vereinbart ist, diesem und, wenn ein Gesamtpreis vereinbart ist, dem entspricht, der sich aus der Formel „Gesamtpreis geteilt durch die angegebene Teilnehmerzahl“ ergibt.
Bei einer Verringerung der angegebenen Teilnehmerzahl erfolgt die Abrechnung, wenn die tatsächliche Teilnehmerzahl um bis zu 5 % geringer als die vom Kunden angegebene ist, nach der tatsächlichen Teilnehmerzahl und, wenn die tatsächliche Teilnehmerzahl um mehr als 5 % geringer als die vom Kunden angegebene ist, nach der angegebenen Teilnehmerzahl, diese jedoch um 5 % verringert.
Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl gegenüber der vom Kunden angegebenen um mehr als 10 % niedriger, ist die Gesellschaft berechtigt, die vereinbarten Veranstaltungsräume durch kleinere, jedoch für die Veranstaltung geeignete Hotel Räumlichkeiten zu ersetzen, sofern dies für den Kunden im Hinblick auf die von ihm beabsichtigte Veranstaltung und deren Durchführung zumutbar ist.
Ist die vorgesehene Teilnehmeranzahl nur als „ca-Zahl“ angegeben, bleibt eine Abweichung (Verringerung) der tatsächlichen Teilnehmerzahl von bis zu 5 % ebenfalls unberücksichtigt. Im Übrigen sind Absatz 2.2 und 2.4 entsprechend bzw. sinngemäß anzuwenden.
Verändert der Kunde ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft die vereinbarten Uhrzeiten für Veranstaltungsbeginn und/oder -ende, ist die Gesellschaft berechtigt, für die zusätzlich erforderliche Leistungsbereitschaft eine angemessene Entschädigung in Rechnung zu stellen.
§ 17 Besondere Pflichten des Kunden
Das Mitbringen von Speisen und Getränken ist dem Kunden und den Teilnehmern bzw. Besuchern seiner Veranstaltung nicht gestattet, es sei denn, die Gesellschaft hat dem zuvor und zumindest in Textform zugestimmt. Zur Erteilung der Zustimmung ist die Gesellschaft nicht verpflichtet. Sie kann die Erteilung von der vorherigen Zahlung einer Entschädigung abhängig machen, deren Höhe in das pflichtgemäß auszuübende
Ermessen der Gesellschaft gestellt ist.
Für die Verwendung elektrischer und sonstiger technischer Anlagen gelten die Bestimmungen der nachfolgenden Absätze 2.1 – 2.5.
Die Verwendung eigener elektrischer und sonstiger technischer Anlagen, deren Betrieb der Nutzung von im Hotelgebäude befindlicher Strom- und sonstiger Leitungsnetze (WLAN inbegriffen) bedarf, ist dem Kunden nur bei von der Gesellschaft zumindest in Textform erteilter Zustimmung gestattet. Die Gesellschaft ist zur Erteilung der Zustimmung nicht verpflichtet und kann die Erteilung außerdem davon abhängig machen, dass, wenn sie über entsprechende, für den Einsatz durch den Kunden gleichermaßen geeignete Anlagen verfügt und dem Kunden deren Nutzung gegen Vergütung angeboten hat, der Kunde ihr eine Entschädigung für den entfallenden Umsatz in Höhe von 30 % der angebotenen Vergütung zahlt.
Nutzt der Kunde vom Hotel der Gesellschaft zur Verfügung gestellte technische Anlagen und/oder Geräte, hat er diese fach- und sachgerecht zu betreiben, schonend und pfleglich zu behandeln sowie bei Veranstaltungsende vollzählig und in dem Zustand zurückzugeben, wie er sie vom Hotel der Gesellschaft erhalten hat. Verlust oder Zerstörung oder eine Beschädigung dieser Gegenstände, hat der Kunde zu ersetzen, sofern sie während der Veranstaltung und damit in der Obhut des Kunden entstanden sind.
Soll die Gesellschaft oder das Hotel der Gesellschaft für den Kunden und auf dessen Veranlassung technische Anlagen oder Geräte oder sonstige Einrichtungen Dritter beschaffen, erfolgt dies ausschließlich im Namen und für Rechnung des Kunden. Außerdem ist in diesem Fall Absatz 2.2 entsprechend bzw. sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Kunde die Gesellschaft von allen Ansprüchen, die ein Dritter aus der Beschaffung solcher Anlagen usw. und deren Überlassung an den Kunden, aus welchem Grunde auch immer, gegenüber der Gesellschaft geltend macht, freizuhalten bzw. freizustellen hat.
Werden vom Kunden bei Durchführung seiner Veranstaltung technische Anlagen gemäß den Absätzen 2.1 – 2.3 verwendet, hat der Kunde der Gesellschaft für die ihr aus dem damit verbundenen Energieverbrauch entstehenden Kosten eine angemessene Pauschale zu zahlen, deren Höhe die Gesellschaft nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt und dem Kunden in Rechnung stellt. Außerdem hat der Kunde der Gesellschaft jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Verwendung seiner eigenen und/oder der für ihn gemäß Absatz 2.3 beschafften technischen Anlagen usw. verursachte Störung oder Beschädigung der Leitungs-netze (inkl. WLAN) und/oder sonstigen Anlagen des Hotels entstanden ist, es sei denn, die Gesellschaft bzw. das Hotel der Gesellschaft haben die Störung oder Beschädigung selbst zu vertreten.
Will der Kunde eigene oder für ihn gemäß Absatz 2.3 beschaffte Telefon-, Telefax- und sonstige Kommunikationseinrichtungen einsetzen, bedarf dies der vorherigen, zumindest in Textform zu erteilenden Zustimmung der Gesellschaft, die die Erteilung von einer Vorauszahlung anfallender Anschlussgebühren abhängig machen kann.
Anlässlich der Veranstaltung des Kunden von ihm und seinen Gästen und Besuchern mitgeführte Ausstellungs-, Ausstattungs- und/oder sonstige, auch persönliche
Gegenstände befinden sich innerhalb der Veranstaltungsräumlichkeiten in dessen bzw. deren alleiniger Obhut und Gefahr. Sie sind beim Ende der Veranstaltung unverzüglich aus den Veranstaltungs-und sonstigen Räumen des Hotels zu entfernen und dürfen weder dort noch an sonstigen öffentlich zugänglichen Stellen des Hotels auch nur vorübergehend abgestellt werden. Anderenfalls ist die Gesellschaft berechtigt, die Entfernung und Lagerung zu Lasten und auf Gefahr des Kunden vorzunehmen.
Entsprechendes gilt, wenn Gegenstände des Kunden und/oder seiner Gäste oder Besucher nach Ende der Veranstaltung in den Veranstaltungsräumlichkeiten verblieben sind und vom Kunden trotz entsprechenden Hinweises nicht unverzüglich entfernt werden.
Dekorationsmaterial, das der Kunde und seine Gäste und Besucher in das Gebäude des Hotels mitbringen, hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Der Kunde hat seine Gäste und Besucher darauf rechtzeitig vor der Veranstaltung und zumindest in Textform hinzuweisen. Die Gesellschaft ist berechtigt, vom Kunden und seinen Gästen und Besuchern die Vorlage eines Nachweises zu verlangen, dass von ihnen mitgebrachtes Deko-Material den feuerpolizeilichen Anforderungen genügt, und anderenfalls die Mitnahme mitgebrachten Deko-Materials in das Hotelgebäude zu untersagen und zu unterbinden. Die Aufstellung bzw. Anbringung von Deko- und/oder ähnlichem Material in den Veranstaltungsräumlichkeiten ist im Übrigen vorab mit der Gesellschaft abzustimmen.
Externe Sicherheitsdienste darf der Kunde vor und innerhalb des Hotelgebäudes nur einsetzen, wenn er dazu die zumindest in Textform zu erteilende Zustimmung der Gesellschaft erhalten hat. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass jeglicher aus seiner Veranstaltung herrührender Abfall vorschriftsmäßig, d. h. auch entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über Trennung und sonstige Behandlung von Abfall, entsorgt wird. Hinterlässt der Kunde Satz 1 zuwider Abfall, ist die Gesellschaft berechtigt, die vorschriftsmäßige Entsorgung und einer damit ggf. verbundenen besonderen Reinigung der überlassenen Veranstaltungsräume zu Lasten des Kunden durchzuführen bzw. durchführen zu lassen und dem Kunden die daraus resultierenden Kosten in Rechnung zu stellen.
Bei begründetem Anlass kann die Gesellschaft im Hinblick auf eine Erfüllung der vorgenannten Pflichten vom Kunden die Stellung einer angemessenen Sicherheit verlangen.
———————————— Stand 1. Juni 2019
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns Raitener Wirt Betriebs GmbH, Achentalstraße 8, 83259 Schleching – Raiten, Tel.: +49 8641-5911170, Fax: +49 8641-5910538, mittels einer eindeutigen Erklärung (zB ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns oder an (hier sind gegebenenfalls der Name und die Anschrift der von Ihnen zur Entgegennahme der Ware ermächtigten Person einzufügen) zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
– Ende der Widerrufsbelehrung –
Die Zahlung erfolgt wahlweise per Kreditkarte, Klarna, Sofortüberweisung oder Giropay.
Quelle: Online-Handel, Wegweiser durch die rechtlichen Rahmenbedingungen des E-Commerce unter Berücksichtigung des neuen Verbraucherrechts, von Rechtsanwalt Dr. Carsten Föhlisch/Trusted Shops GmbH und Rechtsanwalt Dr. Christian Groß/DIHK Deutscher Industrie-und Handelskammertag, DIHK Verlag, 2.Auflage 2018 (www.dihk-verlag.de )